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Anspruchsvoraussetzung und Dauer der Lohnfortzahlungspflicht

1. Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung entsteht, wenn die Anspruchsberechtigten: während neun Monaten unmittelbar vor der Geburt des Kindes im Sinne des AHV-Gesetzes obligatorisch versichert waren.

Im Falle einer vorzeitigen Geburt reduziert sich diese Frist auf:
  • 6 Monate bei Niederkunft vor dem 7. Schwangerschaftsmonat
  • 7 Monate bei Niederkunft vor dem 8. Schwangerschaftsmonat
  • 8 Monate bei Niederkunft vor dem 9. Schwangerschaftsmonat, und

2. Wenn in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde. In der EU und EFTA zurückgelegte Versicherungs- und Beschäftigungszeiten werden berücksichtigt.

Dauer des Anspruchs

Der Anspruch beginnt am Tag der Niederkunft und endet spätestens nach 14 Wochen bzw. 98 Tagen. Wenn die Mutter die Erwerbstätigkeit während dieser Zeit ganz oder teilweise wieder aufnimmt oder stirbt, endet der Anspruch vorzeitig. Bei längerem Spitalaufenthalt des Kindes kann die Mutter beantragen, dass der Anspruch auf Entschädigung erst mit der Heimkehr des Kindes beginnt.

Zusammenfallen von Leistungen anderer Sozialversicherungen mit der Mutterschaftsentschädigung

Besteht bei der Geburt des Kindes ein Anspruch auf Taggelder der:

  • Arbeitslosenversicherung
  • Invalidenversicherung
  • Unfallversicherung
  • Militärversicherung, oder auf
  • Entschädigung für Dienstleistende

dann geht die Mutterschaftsentschädigung vor. Sie entspricht mindestens dem bisher bezogenen Taggeld.

AHV-IV.ch
15.06.2005- dzu

Doris Zumbühl

Doris Zumbühl ist diplomierte Medizinische Praxisassistentin. Sie verfügt über mehrere Weiterbildungen in den Bereichen Journalismus, IT und Bildbearbeitung.
 
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