Kündigungstermin
Die Wahl des Zeitpunktes, an dem das Arbeitsverhältnis beendet werden soll, hat einen Einfluss auf die Lohnfortzahlungsansprüche der Arbeitnehmerin. Sie muss beachten, dass nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Arbeitgeber streng rechtlich keine Verpflichtungen mehr hat, also auch den Mutterschaftsurlaub nicht bezahlen muss.
Aus rechtlicher Sicht hält man für ratsam, erst nach der Geburt, bzw. nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubes zu kündigen. Dies hat den Vorteil, dass die Frau weiterhin Arbeitnehmerin ist und im Falle eines Unfalls (Kinder- oder Partnerverlust) sozialversicherungsrechtlich viel besser abgesichert ist. Auch ihr Arbeitsplatz steht ihr noch offen.
Wenn die Arbeitnehmerin weiss, dass sie kündigen will, kann sie dies auf den ordentlichen Kündigungstermin nach Ablauf des ihr zustehenden Mutterschaftsurlaubes tun. Oder aber sie kündigt erst nach Rückkehr an den Arbeitsplatz auf den nächstmöglichen Termin und arbeitet damit noch etwas länger.
Rosenfluh Publikationen09.09.2004 - dzu