Laienretter: Wie weit geht seine Haftung bei einer Hilfeleistung?
Klar ist, wer nicht hilft (z.B. durch Fahrerflucht) oder Rettenden im Wege steht (Gaffer), muss mit einer Gefängnisstrafe oder Busse rechnen. Wer aber hilft und dabei unabsichtlich einen Fehler macht, muss nicht mit Strafe rechnen.
Samariter und andere Menschen, die in medizinischen Bereichen tätig sind wissen das und üben solche Situationen.
Was aber, wenn ein Rettungsversuch mit einer Behinderung oder dem Tod des Opfers endet? Wird der Helfende dafür zur Verantwortung gezogen?
Ja, sagen die Experten und so will es das Schweizerische Strafgesetzbuch. Aber nur, wenn der Helfende wissentlich falsch handelt, bewusst Hilfe unterlässt – z.B. durch Fahrerflucht, Gaffen etc . - oder sich sonst fahrlässig verhält, muss er mit einer Busse oder mit einer Gefängnisstrafe rechnen.
Folgende Bedingungen müssen für einen Tatbestand bei Hilfeleistung erfüllt sein:
- Es muss bewiesen werden, dass das Tun des Helfers die direkte Ursache für die Gesundheitsschädigung oder den Tod des Unfallopfers war.
- Wenn mangels Erfahrung oder extremer Nervosität des Helfers Fehler gemacht wurden und das Opfer stirbt oder bleibende Schäden davon trägt, muss bewiesen werden, dass der Helfer anders hätte handeln können; in den meisten Fällen wird das kaum möglich sein, ausser es liegen offensichtlich unsinnige Handlungen vor.
Jemand der nach seinem besten Wissen und Gewissen einem Opfer zu Hilfe eilt, muss weder mit Schadenersatz noch mit Bussen rechnen. Es gibt keinen Grund, nicht zu helfen.
Was heisst mit ''bestem Wissen und Gewissen''?
Die erste und wirklich einzige Pflicht, die ein Retter hat: er muss rasch möglichst Hilfe anfordern und einen Notfallalarm auslösen (Polizei, Rettungsdienst, Feuerwehr).
Das gilt für alle Menschen, die an einen Unfall kommen, für Laien, Samariter, und für medizinisches Personal. Rechtssatz: Kein Mensch darf wegsehen, wenn jemand offensichtlich Hilfe braucht und ist verpflichtet sich zu vergewissern, dass bereits Hilfe angefordert wurde.
Faustregel der Samariter: Weniger ist oft mehr. Alarmieren, Überlebenshilfe leisten und Massnahmen durchführen, die man beherrscht.
Siehe
Zivilrechtliche Haftung
Ein Rechtsgutachten im Auftrag des Interverbandes für Rettungswesen weist darauf hin, dass Fachleute mit medizinischer Ausbildung strengeren Anforderungen unterstehen. Das betrifft Rettungssanitäter und Ärzte. Sie könnten bei bewiesenem Fehlverhalten bestraft werden.
Das gilt auch für Samariter, die einen Samariterposten – z.B. an einer Sportveranstaltung -übernehmen. Bei ihnen wird vorausgegangen, dass sie sich bei Übernahme des Jobs der Verantwortung bewusst sind und die nötigen fachlichen Voraussetzungen mitbringen.
Zusammenfassung
- Retten und helfen nach bestem Wissen ist für den Laien in keinem Fall ein Problem, dass er vor Gericht verantworten müsste.
- Für unterlassenes Alarmieren gibt es keine Ausrede: wer dies nachweislich nicht macht, muss mit einer Busse oder mit einer Strafverfolgung rechnen.
Alarmieren
- Rettungsdienst Tel. 144 (gilt für die ganze Schweiz)
- Rega 1414
- Polizei 117
- Feuerwehr 118
- Notruf 112 (gilt europaweit)
Jährlich sterben in der Schweiz gegen 4'000 Menschen als Folge von Unfällen; rund 24'000 werden schwer verletzt. In vielen Fällen könnte der Tod durch sachgemässe Betreuung auf dem Unfallplatz durch Laien vermieden werden. Die Angst vor einer Strafverfolgung oder einer Busse, ist keine Begründung dafür, nicht zu helfen.
11.04.2006