Kündigung
Kündigungsschutz
Der Arbeitgeber darf unbefristete Arbeitsverhältnisse mit schwangeren Frauen oder Wöchnerinnen, sofern die Probezeit abgelaufen ist, während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft nicht kündigen (Art. 336c Abs.1 lit.c OR).
Der Kündigungsschutz besteht ab Beginn der Schwangerschaft, selbst wenn die gekündigte Arbeitnehmerin erst nachträglich erfährt, dass sie im Zeitpunkt der Kündigung bereits schwanger war. Eine während der Sperrfrist erklärte Kündigung ist nichtig, d.h. sie bleibt wirkungslos auch nach Ablauf der Sperrfrist.
Hat der Arbeitgeber die Kündigung vor Beginn der Sperrfrist ausgesprochen und ist die Kündigungsfrist bis zum Beginn der Sperrfrist noch nicht abgelaufen, so steht die Kündigungsfrist während der Sperrfrist still und läuft erst nach deren Ablauf weiter (Art. 336c Abs. 2 OR). Sollte die so verlängerte Kündigungsfrist nicht gleichfalls auf einen ordentlichen Kündigungstermin fallen (z.B. Ende eines Monats), so verlängert sie sich ohne weiteres bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin (Art. 336c Abs. 3 OR).
Eine Fehlgeburt nach Beginn der 28. Schwangerschaftswoche gilt als Niederkunft mit dem entsprechenden Schutz.
Ein befristetes Arbeitsverhältnis endigt ohne Kündigung (OR 334). Dies gilt auch für Schwangere. Es ist empfehlenswert, solche Verträge schriftlich abzuschliessen.
Rosenfluh Publikationen09.09.2004 - dzu