Lohnzahlung bei Schwangerschaft und Mutterschaft
Einer Arbeitnehmerin, die wegen Schwangerschaft oder Niederkunft an der Arbeitsleistung verhindert ist, hat der Arbeitgeber, wie bei anderen unverschuldeten Arbeitsverhinderungen (z.B. Krankheit oder Unfall), für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten, sofern das Arbeitsverhältnis 3 Monate gedauert hat (bei unbefristetem Arbeitsverhältnis) oder zum vornherein für mehr als 3 Monate eingegangen wurde (bei befristetem Arbeitsverhältnis); gegebenenfalls ist auch eine angemessene Vergütung für ausfallenden Naturallohn zu entrichten (Art. 324a Abs. 1 und 3 OR).
Die Schwangerschaft als solche gibt keinen Anspruch auf Lohn ohne Arbeitsleistung; nur wenn die schwangere Arbeitnehmerin aus gesundheitlichen Gründen an der Arbeit verhindert ist, kann sie Leistungen gestützt auf Art. 324a OR verlangen. Während der Schwangerschaft sowie nach Ablauf des achtwöchigen Beschäftigungsverbotes kann der Arbeitgeber deshalb die Lohnfortzahlung von einem Arbeitszeugnis abhängig machen.
- Anspruchsvoraussetzung und Dauer der Lohnfortzahlungspflicht
- Höhe und Art der Entschädigung
- Abweichende Regelung über die Lohnzahlung
- Pflege und ärztliche Behandlung bei Hausgemeinschaft
Rosenfluh Publikationen, AHH-IV.ch
15.06.2005 - dzu